Gehören Schäden durch Kleinkinder oder durch Gefälligkeit in den Bereich der Privathaftpflichtversicherung?
Datum: Donnerstag, dem 17. Dezember 2009
Thema: Bier Infos


Die Haftpflichtversicherung zahlt für alle Schäden. Wirklich? Denn Gefälligkeitsschäden oder Schäden die durch nicht deliktfähige Kinder verursacht werden, sind nicht in jeder Privathaftpflichtversicherung abgesichert.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften wir für Schäden, die wir anderen Personen zufügen, egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (BGB §823). Egal was passiert, wir müssen für die Folgen eines durch uns verursachten Schadens haften müssen. Aber für die Regel gibt es auch Ausnahmen.

Informationen zur Privathaftpflichtversicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/privathaftpflichtversicherung.html

Ein Fall: Jens R. hat am Freitag noch auf der Weihnachtsfeier ein paar Bierchen genehmigt. Am Samstag hilft zusammen mit anderen Bekannten seinem Freund beim Umzug. Nach ein paar Gängen zum Umzugstransporter passiert das kleine Unglück: Jens R. stolpert mit dem Fernseher im Treppenhaus und dieser fällt die Treppe hinunter bis zur Straße.

Ein weiterer Fall: Birgit S. ist auf dem Heimweg vom Einkaufen. Mit dabei die 5-jährige Tochter. Birgit S. achtet darauf, dass die kleine Lea immer auf der Hausseite des Gehweges läuft und durch den Straßenverkehr gefährdet wird. Unterwegs trifft sie ihre Nachbarin und sie kommen ins Gespräch. Zwischendurch schaut die Mutter nach ihrer Kleinen. Auf dem Gehweg findet Lea einen rostigen Nagel und versucht nun ihren Namen auf das parkende Auto zu schreiben. Birgit S. erkennt die Situation schon beim zweiten Buchstaben, doch der Schaden ist bereits da.

Beide Fälle sollen hier zeigen, dass man nicht immer haftbar zu machen ist. Im ersten Beispiel hat Jens R. aus Gefälligkeit gehandelt, sein Bekannter kann ihm gegenüber keine Ansprüche geltend machen. Auch Birgit S. ist rechtlich aus dem Schneider: Sie hat ihre Aufsichtpflicht nicht verletzt, denn keiner kann ununterbrochen auf sein Kind achten. Diese können sich auch mal frei und ohne Aufsicht bewegen.

In der Privathaftpflichtversicherung sind solche Schäden nicht immer abgedeckt. Man muss darauf achten, ob die Versicherungspolice eine Klausel zur Abdeckung von sogenannten Gefälligkeitsschäden oder Schäden durch nicht deliktfähige Kinder enthält. Denn der Vorteil liegt klar auf der Hand. Jens R. kann mit seiner Privathaftpflichtversicherung den Fernseher ersetzen, ebenso enthält die Privathaftpflichtversicherung von Birgit S. diese Klausel. Der geschädigte Halter des parkenden Pkw muss die Lackierung nicht aus eigener Tasche zahlen.

Bildquelle: Achim Dimmler, www.pixelio.de
IAK Industrie Assekuranz Kontor GmbH
Horster Str. 26-28
46236 Bottrop

Postfach 10 07 02
46207 Bottrop

Tel. (02041) 77 44 7 - 0
Fax (02041) 77 44 7 - 79
Email: service@vergleichen-und-sparen.de
Web: www.vergleichen-und-sparen.de

Gesellschafter: Ralf Becker zu 100 %
Geschäftsführer: Ralf Becker

Eingetragen im Handelsregister:
Amtsgericht Gelsenkirchen HRB 4957

Wir sind ein unabhängiger Versicherungsmakler und bereits seit 1984 für unsere Kunden aktiv. Dabei stehen Sie als Kunde bei uns im Vordergrund - frei von Provisions- oder Gesellschafts-Interessen. Wir sind eben unabhängig und arbeiten mit über 60 Gesellschaften zusammen.

IAK GmbH
Manfred Weiblen
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Bottrop
m.weiblen@iakgmbh.de
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Die Haftpflichtversicherung zahlt für alle Schäden. Wirklich? Denn Gefälligkeitsschäden oder Schäden die durch nicht deliktfähige Kinder verursacht werden, sind nicht in jeder Privathaftpflichtversicherung abgesichert.
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch haften wir für Schäden, die wir anderen Personen zufügen, egal ob Personen-, Sach- oder Vermögensschäden (BGB §823). Egal was passiert, wir müssen für die Folgen eines durch uns verursachten Schadens haften müssen. Aber für die Regel gibt es auch Ausnahmen.

Informationen zur Privathaftpflichtversicherung finden Sie hier: http://vergleichen-und-sparen.de/privathaftpflichtversicherung.html

Ein Fall: Jens R. hat am Freitag noch auf der Weihnachtsfeier ein paar Bierchen genehmigt. Am Samstag hilft zusammen mit anderen Bekannten seinem Freund beim Umzug. Nach ein paar Gängen zum Umzugstransporter passiert das kleine Unglück: Jens R. stolpert mit dem Fernseher im Treppenhaus und dieser fällt die Treppe hinunter bis zur Straße.

Ein weiterer Fall: Birgit S. ist auf dem Heimweg vom Einkaufen. Mit dabei die 5-jährige Tochter. Birgit S. achtet darauf, dass die kleine Lea immer auf der Hausseite des Gehweges läuft und durch den Straßenverkehr gefährdet wird. Unterwegs trifft sie ihre Nachbarin und sie kommen ins Gespräch. Zwischendurch schaut die Mutter nach ihrer Kleinen. Auf dem Gehweg findet Lea einen rostigen Nagel und versucht nun ihren Namen auf das parkende Auto zu schreiben. Birgit S. erkennt die Situation schon beim zweiten Buchstaben, doch der Schaden ist bereits da.

Beide Fälle sollen hier zeigen, dass man nicht immer haftbar zu machen ist. Im ersten Beispiel hat Jens R. aus Gefälligkeit gehandelt, sein Bekannter kann ihm gegenüber keine Ansprüche geltend machen. Auch Birgit S. ist rechtlich aus dem Schneider: Sie hat ihre Aufsichtpflicht nicht verletzt, denn keiner kann ununterbrochen auf sein Kind achten. Diese können sich auch mal frei und ohne Aufsicht bewegen.

In der Privathaftpflichtversicherung sind solche Schäden nicht immer abgedeckt. Man muss darauf achten, ob die Versicherungspolice eine Klausel zur Abdeckung von sogenannten Gefälligkeitsschäden oder Schäden durch nicht deliktfähige Kinder enthält. Denn der Vorteil liegt klar auf der Hand. Jens R. kann mit seiner Privathaftpflichtversicherung den Fernseher ersetzen, ebenso enthält die Privathaftpflichtversicherung von Birgit S. diese Klausel. Der geschädigte Halter des parkenden Pkw muss die Lackierung nicht aus eigener Tasche zahlen.

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